Hinweis:
Die Pflicht des abgebenden Pächters zur Wertermittlung des Kleingartens ergibt sich regelmäßig aus dem Pachtvertrag. Die Wertermittlung soll weiterhin dazu dienen, dem neuen Pächter eine Parzelle
zu übergeben, die den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der künftige Kleingärtner darf davon ausgehen, dass die ihm übergebene Parzelle dem gewünschten (vorgeschriebenen) Standard entspricht.
Eine solche vertragliche Vereinbarung entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit wie sie sich herkömmlicherweise aus dem § 305 des Bürgerlichen Gesetzbuches herleitet. Die Wertermittlung
selbst wird durch geschulte Fachkräfte vorgenommen.
Weiterführende Informationen auf der Webseite des Stadtverband Chemnitz.
Benutzen Sie dazu diesen Link .